Übermittlungssperren beantragen

Herborn  |    Beenden

Übermittlungssperren beantragen

  • Sie sind hier: Start
  • Antrag
  • Kontrolle
  • Beleg
  • Ende
(*) sind Pflichtfelder
Übermittlungssperren beantragen

Mit diesem Antrag haben Sie die Möglichkeit, für sich, eine oder mehrere der folgenden Übermittlungsperren im Melderegister eintragen zu lassen:

 

  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)
    Hinweis: Der Widerspruch wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres gelöscht.

 

  • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)

 

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)

 

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)
    Hinweis: Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt nicht für den anderen Ehegatten.

 

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

 

Bitte beachten Sie, dass jede volljährige Person einen eigenen Antrag stellen muss.

Eine Übermittlungssperre in Bezug auf die Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr kann der Betroffene (ab 16 Jahren) nur selber beantragen.

Es gelten die im Rahmen meines Antrages auf Übermittlungssperren relevanten Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
(*) sind Pflichtfelder