Übermittlungssperren beantragen

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Übermittlungssperren beantragen

Mit diesem Antrag haben Sie für sich die Möglichkeit, eine oder mehrere der folgenden Übermittlungsperren im Melderegister eintragen zu lassen:

  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)*
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

*Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass mit Eintrag dieser Sperre zukünftig an Ihren Geburtstagen (ab 80. Lebensjahr) sowie Ehejubiläen keine Besuche von Ortsvorsteher und Bürgermeisterin stattfinden werden.

Es gelten die im Rahmen meines Antrages auf Übermittlungssperren relevanten Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
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