Mit Übermittlungssperren können Sie das automatische Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen für sich ausschließen lassen, vorausgesetzt Sie sind über 16 Jahre alt.
Im Gegensatz dazu schränkt man bei der Auskunftssperre die Erteilung von einfachen/erweiterten Melderegisterauskünften an Dritte ein.
Für jede Person ist ein eigener Antragsprozess zu durchlaufen.
Es gibt folgende Übermittlungssperren:
- Übermittlungssperre - Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Übermittlungssperre - bei Alters- oder Ehejubiläen (nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
- Übermittlungssperre - Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a. (nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Übermittlungssperre - Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr(nach § 36 Abs. 2 BMG)
- Übermittlungssperre - Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage (nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
Die Übermittlungssperre gilt unbefristet und muss für jeden Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) beantragt werden und neu bei jedem Umzug.
Sollten Sie vorab Fragen haben, können Sie sich unter 06106 693-0 oder buergerservice@rodgau.de melden.