Mit einer Übermittlungssperre haben Sie die Möglichkeit, die Weitergabe Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen zu untersagen.
Mit diesem Antrag haben Sie die Möglichkeit, für sich eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen:
- Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
- Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a. (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Übermittlung bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
- Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
Eine Übermittlungssperre gilt unbefristet und muss für jeden Wohnsitz und bei jedem Umzug beantragt werden.
Sollten Sie vorab Fragen haben, können Sie sich unter 06103 601-118 oder buergerbuero@dreieich.de an uns wenden.
Bitte achten Sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, damit der Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.