Übermittlungssperren beantragen

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Übermittlungssperren beantragen

Mit diesem Antrag haben Sie die Möglichkeit, für sich eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen:

  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)

Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

Bei der Nutzung des Onlineantrages mit Anmeldung über das Servicekonto Hessen besteht aktuell ein Problem, welches zum Abbruch des Vorgangs führen kann. Es sollte daher im nächsten Schritt vorrangig die erste Option „Übermittlungssperre beantragen ohne Anmeldung“ ausgewählt werden.

Es gelten die im Rahmen meines Antrages auf Übermittlungssperren relevanten Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
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