Eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz kann für Ihre Person gespeichert werden, wenn eine Übermittlung Ihrer Daten an eine andere Stelle für Sie eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange darstellen würde. Dieser Antrag muss begründet werden. Auf Grund der evtl. Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine Beantragung online möglich. In den Antrag können Sie Ihren Ehepartner / ihre Ehepartnerin, Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres Partners einbeziehen. Bedenken Sie aber in diesem Fall, dass Ihr Partner den Antrag ebenfalls unterschreiben muss. Drucken Sie dazu Ihren Antrag (PDF) gegen Ende der Erfassung aus, unterschreiben diesen und reichen den Antrag im Bürgerbüro ein.
Sollten Sie uns wegen der Eintragung einer Auskunftssperre persönlich sprechen wollen, so können Sie uns gern telefonisch unter 02772 708256 erreichen oder vereinbaren Sie einen Termin über www.herborn.de, um unnötige Wartezeiten im Bürgerbüro zu vermeiden.