Eine Auskunftssperre kann für Ihre Person gespeichert werden, wenn eine Melderegisterauskunft über Ihre Daten für Sie eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange darstellen würde.
Die Eintragung der Auskunftssperre setzt die Glaubhaftmachung des Vorliegens von Tatsachen - nicht bloßer Vermutungen – voraus, welche die Annahme einer der in § 51 Abs. 2 Bundesmeldegesetz genannten Gefährdungstatbestände rechtfertigen. Die von Ihnen vorgebrachten Gründe müssen geeignet sein, bei normalem Ablauf der Dinge zu einer Gefahr für die erfassten schutzwürdigen Belange zu werden.
Ihre Nachweise und Unterlagen zur Glaubhaftmachung der vorliegenden Tatsachen können Sie medienbruchfrei und sicher über den Digitalen Briefkasten unter Digitaler Briefkasten einreichen.
In den Antrag sollten alle Haushaltsangehörigen miterfasst werden.