Übermittlungssperren beantragen

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Übermittlungssperren beantragen

Mit diesem Antrag haben Sie die Möglichkeit, für sich eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen:

  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)
  • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

Es gelten die im Rahmen meines Antrages auf Übermittlungssperren relevanten Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
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